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Veranstaltung

25. Januar 2008

Neues Heimrecht als Chance

Vom traditionellen Heimgesetz zu einem modernen Gesetz zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Behinderung und Pflegebedarf

Durch die Föderalismusreform wurden die Zu­ständigkeit und die gesetzgeberischen Kompe­tenzen für das Heimrecht vom Bund auf die Län­der übertragen. Mit der neuen Zuständigkeit für das Heimgesetz haben die Länder den Auftrag erhalten, die ordnungspolitischen Rahmenbe­dingungen für den Aufbau einer fachlich und kulturell tragfähigen Infrastruktur der Pflege zu legen. Damit ist neben den Risiken des Stan­dardabbaus auch die Chance verbunden, auf die sich bereits entwickelten neueren Pflege- und Versorgungsformen zu reagieren und abge­stimmte Regelungen zu entwickeln, denn das bestehende Heimgesetz ist in vielen Belangen nicht mehr zeitgemäß. Viele Vorschriften werden den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Be­wohner nach Individualität, Selbst- und Mitgestal­tung nicht mehr gerecht, da sie reglementierend in den Lebensalltag der Menschen eingreifen und die Gestaltung eines individuellen Wohn- und Lebensbereichs erschweren.

Die Formen ambulanter und stationärer Pflege sind differenzierter geworden, die Übergänge zwischen den Sektoren z.T. fließend. Es sind ge­rade in den letzten Jahren viele ambulant ver­fasste gemeinschaftliche Wohnformen entstan­den und  soziale Netzwerke wie haushaltsnahe Dienstleistungen. Pflegeergänzende Hilfen, psy­chosoziale Begleitung, Tages-, Nacht- und Kurz­zeitpflege. Auch in diesen Bereichen ist eine Si­cherung der Pflegequalität notwendig.

Ein zukunftsweisendes Heimrecht muss auf die veränderte Situation reagieren und den indivi­duellen Bedürfnissen von Menschen mit Behin­derung und Pflegebedarf und ihrer Selbstbe­stimmung, den Anforderungen einer fachge­rechten Unterstützung, und den Herausforderun­gen des demographischen Wandels entspre­chen. Die Vorgaben eines neuen Heinrechts müssen zudem die Weiterentwicklung neuer Wohn-, Betreuungs- und Pflegeformen beför­dern.

Die Landesregierung hat sich bei ihren bisher vorgelegten Eckpunkten für ein Heimgesetz in NRW für eine sehr traditionelle Ausrichtung ent­schieden, die sich lediglich auf den Bereich der stationären Pflege bezieht. Demgegenüber wird von vielen Fachleuten bereits die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Neuausrichtung des alten Heimrechtes diskutiert in Richtung eines Geset­zes, das in sehr differenzierter Weise alle Einrich­tungen und Dienste im Bereich der Pflege mit einbezieht und Verbraucherschutzrechte in den Vordergrund stellt.

Mittlerweile wird auch in anderen Bundesländern im Vorfeld der Erstellung der jeweiligen Landes­heimgesetze eine umfassendere Ausrichtung des Heimrechtes für notwendig erachtet.

 

 

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