Neues Heimrecht als Chance

Durch die Föderalismusreform wurden die Zu­ständigkeit und die gesetzgeberischen Kompe­tenzen für das Heimrecht vom Bund auf die Län­der übertragen. Mit der neuen Zuständigkeit für das Heimgesetz haben die Länder den Auftrag erhalten, die ordnungspolitischen Rahmenbe­dingungen für den Aufbau einer fachlich und kulturell tragfähigen Infrastruktur der Pflege zu legen. Damit ist neben den Risiken des Stan­dardabbaus auch die Chance verbunden, auf die sich bereits entwickelten neueren Pflege- und Versorgungsformen zu reagieren und abge­stimmte Regelungen zu entwickeln, denn das bestehende Heimgesetz ist in vielen Belangen nicht mehr zeitgemäß. Viele Vorschriften werden den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Be­wohner nach Individualität, Selbst- und Mitgestal­tung nicht mehr gerecht, da sie reglementierend in den Lebensalltag der Menschen eingreifen und die Gestaltung eines individuellen Wohn- und Lebensbereichs erschweren.

Die Formen ambulanter und stationärer Pflege sind differenzierter geworden, die Übergänge zwischen den Sektoren z.T. fließend. Es sind ge­rade in den letzten Jahren viele ambulant ver­fasste gemeinschaftliche Wohnformen entstan­den und  soziale Netzwerke wie haushaltsnahe Dienstleistungen. Pflegeergänzende Hilfen, psy­chosoziale Begleitung, Tages-, Nacht- und Kurz­zeitpflege. Auch in diesen Bereichen ist eine Si­cherung der Pflegequalität notwendig.

Ein zukunftsweisendes Heimrecht muss auf die veränderte Situation reagieren und den indivi­duellen Bedürfnissen von Menschen mit Behin­derung und Pflegebedarf und ihrer Selbstbe­stimmung, den Anforderungen einer fachge­rechten Unterstützung, und den Herausforderun­gen des demographischen Wandels entspre­chen. Die Vorgaben eines neuen Heinrechts müssen zudem die Weiterentwicklung neuer Wohn-, Betreuungs- und Pflegeformen beför­dern.

Die Landesregierung hat sich bei ihren bisher vorgelegten Eckpunkten für ein Heimgesetz in NRW für eine sehr traditionelle Ausrichtung ent­schieden, die sich lediglich auf den Bereich der stationären Pflege bezieht. Demgegenüber wird von vielen Fachleuten bereits die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Neuausrichtung des alten Heimrechtes diskutiert in Richtung eines Geset­zes, das in sehr differenzierter Weise alle Einrich­tungen und Dienste im Bereich der Pflege mit einbezieht und Verbraucherschutzrechte in den Vordergrund stellt.

Mittlerweile wird auch in anderen Bundesländern im Vorfeld der Erstellung der jeweiligen Landes­heimgesetze eine umfassendere Ausrichtung des Heimrechtes für notwendig erachtet.